Pflichten der Versicherung

Versicherer sind verpflichtet, Versicherungsnehmerinnen/Versicherungsnehmer vor Abgabe einer Vertragserklärung schriftlich eine Reihe von Informationen zu erteilen.

Informationspflichten

So müssen Name, Anschrift und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, das auf den Vertrag anwendbare Recht, die Bezeichnung und Anschrift der Aufsichtsbehörde, die Laufzeit des Versicherungsvertrags, die Zahlungsweise und Zahlungsdauer der Versicherungsprämien sowie die Möglichkeiten des Vertragsrücktritts angegeben werden.

Seit Juli 2012 können Vertragsunterlagen, Erklärungen und andere Informationen auch auf elektronischem Weg wie per E-Mail, über eine Webseite oder per Fax übermittelt werden, wenn dies zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten ausdrücklich vereinbart wurde.

Noch weitergehende Informationspflichten gibt es bei Lebensversicherungen. Bei solchen sind Versicherungsnehmerinnen/Versicherungsnehmer über Leistungen der Versicherung, die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung, Rückkaufswerte und beitragsfreie Versicherungsleistungen aufzuklären.

Gesundheitsbezogene Daten

Seit 2012 ist die Zulässigkeit der Ermittlung von personenbezogenen Gesundheitsdaten durch private Versicherungen strenger geregelt und wurde den Erfordernissen des Datenschutzes angepasst.

Versicherungsnehmerinnen/Versicherungsnehmer müssen der Datenermittlung in einer gesonderten Erklärung zustimmen. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Datenermittlung ist außerdem nur zur Beurteilung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall zulässig.

Haben Kundinnen/Kunden allerdings zugestimmt, dass zwischen Versicherung und Leistungsträger (Spital, Ärzte, Kuranstalten) Direktverrechnung zur Anwendung kommt, dürfen bestimmte Daten ohne weitere Zustimmung vom Leistungsträger an die Versicherung übermittelt werden. Versicherungsnehmerinnen/Versicherungsnehmer sind aber auf diesen Umstand hinzuweisen und können eine Datenübermittlung jederzeit untersagen.

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